08.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zum Oppositionsgrund der Zession der betriebenen Forderung

Eine stille Zession der betriebenen Forderung bildet keinen Oppositionsgrund


Schlagworte: Exekutionsrecht, Opposition, Zession
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 191/09y, 25.11.2009

OGH: Eine vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung bildet grundsätzlich einen Oppositionsgrund. Dieser führt zwar nicht zur Feststellung des Erlöschens des Anspruches schlechthin, sondern nur zu jener Feststellung, dass der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist. Der - rechtsgeschäftlich oder im Wege der Legalzession erfolgte - Forderungsübergang auf Gläubigerseite beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die mithin nur noch dem Zessionar zusteht, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Titelschuldner doppelt zu leisten oder zur unterlassen hätte.

Anderes gilt allerdings für die sog abgeschwächte Abtretung, insb bei der stillen Zession, bei der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung an den Zessionar abzuliefern: Die bei der stillen Zession beim Zedenten verbleibende Einziehungsberechtigung lässt seine Legitimation zur Exekutionsführung unberührt; ein Oppositionsgrund liegt nicht vor.

Ob schließlich der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Es sind neben der stillen Zession eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent zur Klage legitimiert ist - so bei der Rückzession zum Inkasso oder bei Treuhänderschaft des Zedenten; unzulässig ist nur eine bloße abstrakte Übertragung des Prozessführungsrechtes.