OGH: Zum Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes im Impugnationsstreit bei mehreren inkriminierten Fällen eines Verstoßes gegen eine titelmäßige Unterlassungsverpflichtung
Bei Ahndung mehrerer Verstöße durch eine Entscheidung über einen Sammelstrafantrag ist eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen der von der zweiten Instanz behandelten Verstöße erforderlich; dies gilt auch im Prozess über eine auf Unzulässigkeit der Exekution abzielende Impugnationsklage
§ 36 EO, § 78 EO, § 500 ZPO, § 526 ZPO
GZ 3 Ob 238/09k, 14.12.2009
OGH: Bei einem Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Geldstrafe, bei dem die Bestrafung an sich Beschwerdegegenstand ist, besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO). So ist ein pauschaler Bewertungsausspruch unzureichend. Vielmehr ist für jeden einzelnen Verstoß eine gesonderte Bewertung vorzunehmen; dies jedenfalls dann, wenn die Verstöße kein gemeinsames Schicksal haben müssen.
Macht der Verpflichtete also mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend, er habe nicht gegen den Titel verstoßen und kann diese Klage auch nur teilweise, in Ansehung eines von mehreren mit Strafantrag geltend gemachten Verstößen, erfolgreich sein, so ist die Zulässigkeit der Revision für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu beurteilen.