06.04.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Wenn ausgesprochen wurde, dass die versicherte Person "in dem Zustand geschützt ist, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat", kann daraus nicht abgeleitet werden, dass anlagebedingte Vorschädigungen in jedem Fall sozusagen additiv in die Bemessung der MdE einzubeziehen wären


Schlagworte: Sozialrecht, Versehrtenrente, MdE, Anlageschaden
Gesetze:

§ 203 ASVG

In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 10 ObS 3/07z hat sich der OGH mit der Versehrtenrente und den Anlageschaden befasst:

OGH: Verletzungen aufgrund natürlicher Abnützung der Gelenke können, sofern sie nicht über das altersentsprechende Ausmaß hinausgehen, nicht als ein den Unfallversicherungsschutz ausschließender "Anlageschaden" angesehen werden. Vorschädigungen und Schadensanlagen dürfen also (mangels eines deutlich erkennbaren Abweichens von dem aufgrund des Alters üblicherweise zu erwartenden Gesundheitszustand des Versicherten) insoweit nicht ausgeblendet werden, als ihre Mitwirkung am Unfallschaden feststeht. Wenn dazu ausgesprochen wurde, dass die versicherte Person "in dem Zustand geschützt ist, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat", kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass anlagebedingte Vorschädigungen in jedem Fall sozusagen additiv in die Bemessung der MdE einzubeziehen wären.