08.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zum Vollstreckungshindernis der mangelnden Fälligkeit

Das Vollstreckungshindernis der mangelnden Fälligkeit des Anspruches ist auf Fälle, in denen der Exekutionstitel von den Parteien selbst geschaffen wurde, dieser Exekutionstitel ein Fälligkeitsdatum enthält, die Parteien aber außerhalb desselben eine abweichende Fälligkeit vereinbart haben, analog anzuwenden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Impugnation, Fälligkeit
Gesetze:

§ 36 EO

GZ 3 Ob 174/09y, 25.11.2009

OGH: Der Verpflichtete kann nach § 36 Abs 1 Z 1 Fall 1 EO gegen die Exekutionsbewilligung einwenden, dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs 2 EO) nicht eingetreten seien.

Dieser Impugnationsgrund ist auf Fälle, in denen der Exekutionstitel von den Parteien selbst geschaffen wurde (§ 1 Z 5, 15, 16 Fall 2 und Z 17 EO) und diese außerhalb desselben eine abweichende Fälligkeit vereinbart haben, analog anzuwenden.

Wenngleich (hier) keine unbestimmte Fälligkeit in der in § 7 Abs 2 Satz 2 EO genannten Art vorliegt, handelt es sich doch um eine durchaus gleichwertige Situation: Während nach § 36 Abs 1 Z 1 Fall 1 EO etwa geltend gemacht werden kann, die von der betreibenden Partei zum Nachweis der Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit vorgelegte Urkunde sei inhaltlich unrichtig und der Anspruch daher entgegen dem Anschein nicht fällig oder vollstreckbar, richtet sich die Einwendung im vorliegenden Fall gegen die inhaltliche Richtigkeit der schon im Titel enthaltenen Fälligkeitsbestimmung. In beiden Fällen aber ergibt sich die mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit nicht bereits aus dem Titel selbst, sodass es regelmäßig jeweils einer Klärung von Beweisfragen und daher eines Prozesses bedarf.