08.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse für Entscheidungen im Zwangsversteigerungsverfahren

Gegen einen im Exekutionsverfahren ergangenen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist kein Revisionsrekurs zulässig


Schlagworte: Exekutionsrecht, Revisionsrekurs, Zulässigkeit, duae conformae
Gesetze:

§ 78 EO, § 528 ZPO

GZ 3 Ob 225/09y, 25.11.2009

OGH: Gem § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes unzulässig. Dies gilt auch für Entscheidungen im Zwangsversteigerungsverfahren.

Nach der Rsp ist aber bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen die Zulässigkeit des Rekurses nach § 126 GBG zu beurteilen. Eintragungen und Löschungen im Grundbuch können nämlich auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden; so soll kein Unterschied in der Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren - bestehen.

Die Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist allerdings mit einer Exekutionsführung nach § 350 EO nicht vergleichbar: Diese zielt nämlich unmittelbar auf die Einräumung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes ab. So ist dieser Exekutionsantrag auf eine bücherliche Eintragung oder Löschung einer Eintragung gerichtet. Hingegen hat der Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung den Charakter eines reinen Exekutionsantrages - unabhängig etwa von der Lösung einer Vorfrage, ob die beantragte Zwangsversteigerung in einem bestimmten Rang bewilligt werden kann oder nicht.

Eine analoge Anwendung des § 126 Abs 2 GBG, wie es bei Exekutionsführungen nach § 350 EO angezeigt und begründet ist, kommt für die Zwangsversteigerung von Liegenschaften daher nicht in Betracht.