15.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Beschwer im Zwangsversteigerungsverfahren

Wenngleich der betreibenden Partei auf neuerlichen (späteren) Antrag die Zwangsversteigerung bewilligt wurde, liegt Beschwer an der sachlichen Erledigung ihres Rekurses gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres (ersten, früheren) Antrages auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Verpflichteten vor, wenn mit dieser ein besserer Rang für die Zwangsversteigerung begründet wäre


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Rechtsmittel, Beschwer, Rechtskraft
Gesetze:

§ 138 EO, § 29 GBG

GZ 3 Ob 243/09w, 14.12.2009

OGH: Wurde der Antrag der betreibenden Partei auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft abgewiesen, nach neuerlichem (späteren) Antrag die Zwangsversteigerung aber bewilligt, so liegt Beschwer an der sachlichen Erledigung ihres Rekurses gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres (ersten) Antrages auf Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft der Verpflichteten vor, zumal sich die Rangordnung der Eintragung bei erfolgreichem Rekurs gem § 138 Abs 1 S 2 Fall 2 EO iVm § 29 GBG nach dem Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrages bestimmt, der hier allerdings vor dem Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung für die (beabsichtigte) Veräußerung liegt.

Dem steht auch das Hindernis der materiellen Rechtskraft nicht entgegen: Mit der Exekutionsbewilligung kann die von Amts wegen vorzunehmende Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung nach § 138 Abs 1 EO derart untrennbar verknüpft sein, dass sie als Teil des Bewilligungsbeschlusses aufzufassen ist und sich daher die in einem bestimmten Rang bewilligte Zwangsversteigerung von einer in einem anderen (späteren) Rang bewilligten Versteigerung gerade durch den Rang des Vollstreckungsanspruches unterscheidet; so fehlt es an der für die Rechtskraftwirkung erforderlichen Identität.