15.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur einstweiligen Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruches im Konkurs des Gegners der gefährdeten Partei

Mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei gilt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruches als aufgehoben; dies ist mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen


Schlagworte: Insolvenzrecht, einstweilige Verfügung, nachehelicher Ausgleichsanspruch
Gesetze:

§ 1 KO, § 330 EO, § 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 2 EO, §§ 81 ff EheG

GZ 6 Ob 61/09b, 17.12.2009

OGH: Beim nachehelichen Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch, der der Pfändung unterworfen ist, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist (§ 330 EO).

Ausgleichsansprüche gehören, sofern sie vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind, nach § 1 Abs 1 KO zur Masse und sind nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten führt zur Unterbrechung eines anhängigen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG.

Zweck der einstweiligen Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 2 EO ist nun, zu verhindern, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden und dadurch die Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens eigenmächtig verändert wird. Dabei werden nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches gesichert. Die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen.

Sie begründet keine selbständigen Rechte, sondern dient vielmehr nur der Sicherung eines (anderen) Anspruches und muss sich daher im Rahmen des Hauptanspruches halten.

Ist nun der Hauptanspruch nicht auf ein dingliches Recht gerichtet, so kann auch eine einstweilige Verfügung nicht zu einer Verstärkung des Hauptanspruches mit dinglicher Wirkung führen.

Die bücherliche Anmerkung eines richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Aufteilungsverfahren verhindert insb einen allfälligen gutgläubigen Erwerb der Liegenschaft oder eines dinglichen Rechtes daran durch Dritte. Das Recht der gefährdeten Partei auf Zuteilung der Liegenschaft im Aufteilungsverfahren selbst ist jedoch kein dingliches Recht und kann auch nicht durch eine einstweilige Verfügung zu einem solchen werden.

Das Belastungs- und Veräußerungsverbots dient daher - trotz seiner Verbücherung - nicht der Sicherung der Liegenschaft für eine Partei des Aufteilungsverfahrens, sondern der Gewährleistung eines ungestörten Verfahrens.

So begründet das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot im Konkursverfahren des Gegners der gefährdeten Partei kein einem Ab- oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis.

Mit Eröffnung des Konkursverfahrens gilt daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches als aufgehoben, was mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen ist.