OGH: Zum konkursrechtlichen (Revisions-)Rekursverfahren
Neue Beweismittel können im Rekursverfahren ohne jede Beschränkung vorgebracht werden, müssen aber zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienen; Neuerungen im Revisionsrekursverfahren sind hingegen auch im Konkurs- und Ausgleichsverfahren unzulässig
§ 176 Abs 4 KO
GZ 8 Ob 137/09v, 21.12.2009
OGH: Das Rekursverfahren im Konkurs ist gem § 176 Abs 4 KO einseitig. Neues Vorbringen ist unstatthaft, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen war und das Vorbringen dort nicht erstattet wurde. Dies gilt aber nicht, wenn im Rekursverfahren lediglich zusätzliche Bescheinigungsmittel vorgelegt werden. Neue Beweismittel können ohne jede Beschränkung vorgebracht werden, müssen aber zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienen. Neuerungen im Revisionsrekursverfahren sind allerdings auch im Konkurs- und Ausgleichsverfahren unzulässig.