15.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob dem Käufer im Fall der Geltendmachung des Rückverkaufsrechts ein Aussonderungsrecht bei Konkurs des Verkäufers zusteht

Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers "treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht


Schlagworte: Konkursrecht, Schuldrecht, Rückverkaufsrecht, Treuhand, Aussonderungsrecht
Gesetze:

§1002 ABGB, § 1071 ABGB, § 44 KO

GZ 8 Ob 12/09m, 21.12.2009

Die Parteien vereinbarten im Kaufvertrag ein Rückverkaufsrecht (Put-Option), das es dem Käufer ermöglichen sollte, den Kaufgegenstand (Geschäftsanteile an einer GmbH) innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Verkäufer zurück zu verkaufen. Für den Fall der Ausübung der Put-Option sollte die Rückzahlung des Kaufpreises gesichert werden. Der Wiederverkaufspreis sollte im Falle der Annahme der Put-Option aus dem vom Käufer auf dem Treuhandkonto erlegten Kaufpreis bezahlt werden. Nach dem Willen der Parteien durfte der Verkäufer über den auf dem Treuhandkonto erlegten Kaufpreis nicht verfügen.

OGH: Nach der hier gewählten Konstruktion hält der Verkäufer den Kaufpreis im Interesse des (Rückver-) Käufers, dessen Kaufpreisforderung abgesichert werden soll. Deutet man diese Konstruktion als Treuhand, ist der Treugeber der Sicherungsnehmer, während der Treuhänder der Sicherungsgeber ist. Somit ergibt sich ein völlig anderes Bild als bei der klassischen Sicherungsübereignung. Während es sich bei der Sicherungstreuhand um einen Fall der eigennützigen Treuhand handelt, liegt hier eine uneigennützige (fremdnützige) einseitige Treuhand vor. Durch die Ausübung entsteht ein neuer, eigener (Rück-) Kaufvertrag und damit obligatorische Ansprüche auf Rückübertragung, die erst von beiden Seiten erfüllt werden müssen. Durch die Ausübung der Put-Option kommt es also nicht zu einer automatischen sachenrechtlichen Rückübertragung.

Es ist daher für den vorliegenden Fall folgender Schluss zu ziehen: Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers "treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Ein Aussonderungsrecht des Treugebers wäre nur dann anzunehmen, wenn das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist, was gegenständlich nicht der Fall war. Bei der von den Vertragsparteien gewählten Lösung entstand durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts iSd § 1071 ABGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden.