25.01.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Verkauf von Handelswaren, die nicht aus einer land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion stammen, stellt keine Ausnahme von der Gewerbeordnung dar


Schlagworte: Gewerbeordnung, Gartenbau, Gehölze, Baumschulware, Ziertöpfe
Gesetze:

§ 2 GewO, Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, Öffnungszeitengesetz 2003, Arbeitsruhegesetz

In seinem Beschluss vom 08.11.2005 zur GZ 4 Ob 174/05z hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Gehölze und Baumschulwaren pflanzliche Erzeugnisse im Sinn des § 2 Abs 3 Z 1 GewO sind, die dem Betriebszweig "Gartenbau" zugehören:

Zur Sicherung seines Anspruches auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen begehrte die klagende Partei den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die beklagte Partei pflanzliche und nicht-pflanzliche Erzeugnisse auch an Sonn- und Feiertagen zum Verkauf anbot und zu diesem Zweck Mitarbeiter beschäftigte. Die beklagte Partei wandte ein, dass der Vertrieb von Produkten aus land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion nicht der Gewerbeordnung unterliegen würde und für Angehörige der Landesarbeiterkammer die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes nicht anzuwenden seien.

Der OGH führte dazu aus: Indem die Land- und Forstwirtschaft sowie die land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung nicht unterliegen, sind das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz und Öffnungszeitengesetz nicht anzuwenden, weil diese eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit bzw. Verkaufseinrichtung voraussetzen. Gehölze und Baumschulwaren, die lediglich zugekauft und unverändert weiterverkauft werden, stellen keine land- und forstwirtschaftliche Urproduktion dar und zählen daher auch nicht zum Betriebszweig Gartenbau. Auch der Verkauf von Ziertöpfen ist nur in jenen Fällen zulässig, wenn dieser im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten aus eigener Produktion erfolgt.