06.04.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abzulehnen ist die Ansicht, es sei allein an die "Einweisung" in eine der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Einrichtung anzuknüpfen, sodass der Unfallversicherungsschutz während der gesamten Zeit der Unterbringung gegeben sei, unabhängig davon, bei welcher Art von Tätigkeit es zum Unfall komme


Schlagworte: Unfallversicherung, Kur, Rehabilitation, Schutzbereich
Gesetze:

§ 8 Abs 3 lit c ASVG

In seinem Beschluss vom 23.01.2007 zur GZ 1 Ob 247/06i hat sich der OGH mit der Abgrenzung des Schutzbereichs der versicherten Tätigkeit bei Kuraufenthalten.befasst:

Die Klägerin absolvierte im Kurzentrum der beklagten Partei einen von der Pensionsversicherungsanstalt bewilligten Kuraufenthalt. Als sie am 21. Tag dieses Aufenthalts in ihrem Zimmer nach einem Duschbad auf den vor der Duschtasse liegenden Duschvorleger trat, kam sie zu Sturz und verletzte sich schwer.

Dazu der OGH: In welcher Weise die Abgrenzung der vom Unfallversicherungsschutz umfassten Tätigkeiten von sogenannten "eigenwirtschaftlichen" (nicht versicherten) Tätigkeiten bei Kuraufenthalten vorzunehmen ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Das die Versicherungspflicht auslösende Versicherungsbedürfnis nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG wird jedenfalls nicht allein aus der Zweckbestimmung der Einrichtung begründet, in der der Versicherte untergebracht ist, sondern durch jene Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge, denen der Versicherte in der Anstalt unterzogen wird. Dahinter steht der Gedanke, dass der Versicherte im Rahmen der diesen Zwecken dienenden Therapien Risken ausgesetzt ist, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sollen. Abzulehnen ist deshalb die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, es sei allein an die "Einweisung" in eine der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Einrichtung anzuknüpfen, sodass der Unfallversicherungsschutz während der gesamten Zeit der Unterbringung gegeben sei, unabhängig davon, bei welcher Art von Tätigkeit es zum Unfall komme. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Versicherten im Zuge derer sich ein Unfall ereignet, mit den (ärztlich) angeordneten therapeutischen Behandlungen in einem inneren Zusammenhang steht.