22.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: § 59 Abs 2 AußStrG und Budgetbegleitgesetz 2009 - Redaktionsversehen

Dass die in § 59 Abs 2 enthaltene Wertgrenze von 20.000 EUR durch das Budgetbegleitgesetz 2009 unverändert bleiben sollte, ist ein Redaktionsversehen; die Rekursgerichte haben in allen im außerstreitigen Verfahren nach dem 30. Juni 2009 ergehenden Entscheidungen unter der Voraussetzung, dass ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und der Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt wurde, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsmittel, Wertgrenzen
Gesetze:

§ 59 AußStrG, § 62 AußStrG, § 63 AußStrG

GZ 3 Ob 250/09z, 27.01.2010

OGH: Durch Art 5 Z 1 und 2 des 2. Hauptstücks des Budgetbegleitgesetzes 2009 wurden auch für das Außerstreitverfahren die Wertgrenzen angehoben, indem in § 62 Abs 3 und 5 AußStrG sowie in § 63 Abs 1 AußStrG jeweils der Betrag von "20.000 EUR" durch den Betrag von "30.000 EUR" ersetzt wurde. Gem § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 - demnach jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Diese Rechtslage gilt, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz - wie hier - nach dem 30. Juni 2009 liegt (Art 16 Abs 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt des Budgetbegleitgesetzes). Gem § 59 Abs 2 AußStrG hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht.

Eine Anpassung des § 59 Abs 2 AußStrG an die sich aus der neuen Rechtslage ergebenden Wertgrenzen ist unterblieben; im Budgetbegleitgesetz 2009 findet sich dazu keine entsprechende Regelung. Diese Gesetzeslage hätte zur Folge, dass zwar die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Außerstreitsachen nunmehr an die Wertgrenze von 30.000 EUR anknüpft, das Rekursgericht bei einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht) - entsprechend dem unverändert gebliebenen § 59 Abs 2 AußStrG - aber weiterhin einen Bewertungsausspruch zu fassen hätte, aus dem sich lediglich ergibt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt. Es bliebe also jeweils offen, ob dieser Wert auch 30.000 EUR übersteigt.

Dabei handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Dass die in § 59 Abs 2 enthaltene Wertgrenze von 20.000 EUR unverändert bleiben sollte, kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, weil die §§ 62 Abs 3 und 5 bzw § 63 Abs 1 eindeutig einen Ausspruch des Rekursgerichts darüber voraussetzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt. Die Rekursgerichte werden demnach in allen im außerstreitigen Verfahren nach dem 30. Juni 2009 ergehenden Entscheidungen unter der Voraussetzung, dass ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und der Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt wurde, auszusprechen haben, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt.