22.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen durch den Gerichtskommissär nach § 147 AußStrG

Der Gerichtskommissär hat Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden oder die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit sind


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Gerichtskommissär, Sicherungsmaßnahmen
Gesetze:

§ 147 AußStrG, § 7 GKG, § 7a GKG

GZ 3 Ob 260/09w, 27.01.2010

OGH: Besteht die Gefahr, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden, oder sind die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit, hat der Gerichtskommissär bereits anlässlich der Todesfallaufnahme nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Verlassenschaft auf geeignete Weise zu sichern, wobei als Sicherungsmaßnahme neben dem Versperren insbesondere die Versiegelung der Verlassenschaft oder ihre Verwahrung beim Gerichtskommissär oder einem Verwahrer in Betracht kommt (§ 147 Abs 1 und 2 AußStrG).

Zur Überwachung der Tätigkeiten des Gerichtskommissärs kann das Verlassenschaftsgericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen (§ 7a Abs 1 GKG). Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht zur Wahrung der Parteienrechte gegen das Vorgehen des Gerichtskommissärs nach dessen Anhörung bei Bedarf Abhilfe zu schaffen (§ 7a Abs 2 GKG). Wird ein Gerichtskommissär ohne Rechtfertigung säumig und bleibt er dies auch, nachdem ihm unter gleichzeitiger Androhung des Widerrufs des Auftrags eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist, so ist der Auftrag zu widerrufen und ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen. Ist es zur beschleunigten Durchführung der Sache erforderlich, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen (§ 7a Abs 4 iVm § 6 Abs 2 und § 7 Abs 2 GKG). Dabei handelt es sich um eine Konstruktion, die sich als Abhilfeantrag im Verhältnis zwischen Konkursgericht und Masseverwalter bewährt hat.