22.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Geltung der EMRK im Verfahren zur Einräumung eines vorläufigen Besuchsrechts

Die EMRK gilt im Verfahren zur Einräumung eines vorläufigen Besuchsrechts nicht, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt


Schlagworte: Provisorialverfahren, Besuchsrecht, EMRK
Gesetze:

§ 107 AußStrG, Art 1 ff EMRK

GZ 3 Ob 263/09m, 27.01.2010

Der Vater beantragte die vorläufige Einräumung der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern iSd § 107 Abs 2 AußStrG. Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab und setzte vorläufig jeden Kontakt zwischen Vater und Kindern bis zur mündlichen Verhandlung nach Einlangen eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens aus, darüber hinaus für den Fall der erneuten Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Der Vater macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Gehör und auf ein faires Verfahren geltend.

OGH: Die EMRK gilt nach stRsp für das - nach der EO grundsätzlich einseitige - Provisorialverfahren nicht, auch nicht in Verfahren nach § 107 Abs 2 AußStrG. Auch wenn in jüngeren Entscheidungen des EGMR anderes judiziert wurde, hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung Micaleff/Maltz diese Anwendbarkeit jedenfalls für die Ausnahmefälle verneint, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt. Dass dies in einer Besuchsrechtssache, wo es um den Verdacht von Kindesmissbrauch geht, der Fall ist, liegt auf der Hand.