29.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur richterlichen Aufklärungspflicht

Die Ansicht, dass nicht allein wegen der Parteistellung in einem vorangehenden Verfahren die Erörterungspflicht unabhängig von den Besonderheiten des neuen Verfahrens entfällt, ist nicht zu beanstanden


Schlagworte: Manuduktionspflicht
Gesetze:

§ 182 ZPO, § 182a ZPO, § 184 ZPO

GZ 7 Ob 233/09d, 03.03.2010

OGH: Der Richter hat nach § 182 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Er hat mit den Parteien ihr Sach- und Rechtsvorbringen zu erörtern (§ 182a ZPO). Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung oder Anleitung einer Partei geben kann, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Ob und inwieweit eine Partei durch ihre Antwort auf eine gem § 184 Abs 1 ZPO gestellte Frage ihre konkrete Aufklärungspflicht in einem Verfahren verkennt und eine Erörterung nötig ist, ist von der jeweiligen Konstellation des jeweiligen Verfahrens abhängig. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Die Ansicht, dass nicht allein wegen der Parteistellung in einem vorangehenden Verfahren die Erörterungspflicht unabhängig von den Besonderheiten des neuen Verfahrens entfällt, ist nicht zu beanstanden. Wie ein Vorbringen aufzufassen ist, ist ebenfalls grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls