29.04.2010 Verfahrensrecht

OGH: Telefonische Anbringen im Außerstreitverfahren?

Bloße telefonische Erklärungen der Parteien im Außerstreitverfahren sind unwirksam


Schlagworte: Außerstreitverfahren, telefonische Anbringen
Gesetze:

§ 10 AußStrG

GZ 9 Ob 31/09p, 03.03.2010

OGH: Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Vater nach seiner zunächst ablehnenden schriftlichen Äußerung dem Unterhaltserhöhungsantrag durch seine rechtsanwaltliche Vertretung gegenüber der zuständigen Rechtspflegerin telefonisch zugestimmt habe. Dabei wird offenbar nicht weiter bezweifelt, dass im Außerstreitverfahren telefonische Sachdispositionserklärungen wirksam abgegeben werden können. Diese Auffassung findet jedoch im Gesetz keine Stütze. § 10 AußStrG normiert, dass Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden können (siehe auch § 61 Abs 4 Satz 2 Geo). Telefonische Anbringen sind im AußStrG nicht vorgesehen. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre verneinen demzufolge die Wirksamkeit bloß telefonischer Erklärungen der Parteien im Außerstreitverfahren. Dies galt auch schon für die Vorgängerregelung § 4 Abs 1 AußStrG aF. Dabei wird zutreffend betont, dass bei telefonischen Erklärungen Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können und auch keine Gewähr für die Identität des Anrufers besteht.

Es wird nicht verkannt, dass für den Verkehr zwischen Gerichten, Parteien und Parteienvertretern telefonische Kontakte in der Praxis eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere wenn eine schriftliche Erklärung zu spät käme oder es sonst um eine Vorausinformation in Bezug auf ein nachfolgendes schriftliches Anbringen geht (siehe auch § 61 Abs 4 iVm § 55 Abs 5 Geo). Die wenn auch bloß telefonische Information kann im Einzelfall für das Gericht wichtig sein. Dies darf jedoch nicht den Blick darauf verstellen, dass bloß telefonische Anbringen mit Unsicherheiten behaftet sind. Ihnen kommt daher im Außerstreitverfahren keine Wirksamkeit zu. Dies bedeutet aber nicht, dass ihnen das Gericht nicht im Einzelfall nachzugehen hat, etwa durch Abklärung, ob das zunächst bloß telefonische Anbringen in der Form eines Schriftsatzes eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden wird.