06.05.2010 Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht - unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts

Als rechtzeitig ist auch ein im Wege des ERV eingebrachtes Schriftstück nur dann anzusehen, wenn es an das richtige Gericht adressiert war, was diesfalls die Verwendung des zutreffenden Dienststellenkürzels voraussetzt; nicht einmal die richtige Adressierung an das zuständige Gericht wäre bei Verwendung eines unrichtigen Dienststellenkürzels ausreichend


Schlagworte: Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht, unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts
Gesetze:

§ 89 GOG, § 89d GOG

GZ 5 Ob 10/10x, 11.02.2010

Die vierwöchige Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) endete mit Ablauf des 11.11.2009. An diesem Tag langte im elektronischem Rechtsverkehr ein an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Rekursgericht) adressiertes Rechtsmittel der Zweitantragsgegnerin ein. Die Weiterleitung an das nach § 47 Abs 1 AußStrG zuständige Erstgericht bewirkte, dass das Rechtsmittel dort erst am 16.11.2009 einlangte.

OGH: Nach stRsp schließt die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus. Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Eine unrichtige Adressierung schadet nur dann nicht, wenn die Einlaufstellen jenes Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde. Gem § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Dieses hat "die Funktion einer vorgelagerten Einlaufstelle des Gerichts erhalten". Als rechtzeitig ist daher auch ein im Wege des ERV eingebrachtes Schriftstück nur dann anzusehen, wenn es an das richtige Gericht adressiert war, was diesfalls die Verwendung des zutreffenden Dienststellenkürzels voraussetzt. Nicht einmal die richtige Adressierung an das zuständige Gericht wäre bei Verwendung eines unrichtigen Dienststellenkürzels ausreichend.