OGH: Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache
Durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wird auch die letztere Sache zur Ferialsache
§ 224 ZPO
GZ 8 Ob 12/10p, 18.02.2010
OGH: Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist auch von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, ob eine Ferialsache vorliegt. Dies ist beim hier führenden Verfahren, einer Besitzstörungsstreitigkeit iSd § 454 Abs 1 ZPO, gem § 224 Abs 1 Z 3 ZPO ex lege der Fall.
Durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wird aber auch die letztere Sache zur Ferialsache. Wurde - wie im vorliegenden Verfahren - über die verbundenen Klagen gemeinsam entschieden, haben die verhandlungsfreien Zeiten keinen Einfluss auf den Beginn und Ablauf von Rechtsmittelfristen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel nur jenen Teil der gemeinsamen Entscheidung bekämpft, dessen Gegenstand für sich allein keine Ferialsache begründen würde.