06.04.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 177 Abs 3 ArbVG weist eine Gesetzeslücke auf, welche durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den "Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden kann


Schlagworte: Arbeitsverfassung, europäische Betriebsvertretung, Informationsverpflichtung, Schwesterunternehmen, Konzern
Gesetze:

§§ 171 ff ArbVG, § 91 Abs 1 ArbVG

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 8 ObA 107/06b hat sich der OGH mit der europäischen Betriebsvertretung und dem Umfang der Auskunftspflicht eines Schwesterunternehmens befasst:

Die Klägerin - eines der zum Konzern gehörenden Unternehmen - begehrt von der beklagten "Schwestergesellschaft" die Erteilung von Auskünften ua über die durchschnittliche Gesamtzahl der in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer, der in Österreich zu dem Konzern gehörenden Unternehmen und deren Betriebe, die Struktur der Unternehmensgruppe sowie die Namen und Anschriften der in den Unternehmen vorhandenen Arbeitnehmervertretungen. Die beklagte österreichische Konzernschwester beantragte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen die mangelnde Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien ein. Die beiden Streitteile stünden in keiner Rechtsbeziehung in Bezug auf den Streitgegenstand.

Dazu der OGH: § 177 Abs 3 ArbVG weist eine Gesetzeslücke auf, welche durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den "Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden kann.