13.05.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils

Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt worden sind


Schlagworte: Zwischenurteil
Gesetze:

§ 393 ZPO

GZ 2 Ob 144/09d, 28.01.2010

OGH: Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist grundsätzlich eine prozessuale. Ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Zwischenurteils bereits bejaht, wurde damit eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es aber auch erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt worden sind. Fehlt es an den dafür notwendigen Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend gemacht werden kann.