20.05.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob mit Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auch der Ablauf der Leistungsfrist bestätigt wird

Die Vollstreckbarkeit einer Leistung ist erst nach Ablauf der dafür im Exekutionstitel vorgesehenen Frist zu bestätigen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckbarkeitsbestätigung, Leistungsfrist
Gesetze:

§ 7 EO

GZ 4 Ob 16/10x, 23.02.2010

OGH: Der OGH sprach wiederholt aus, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht nur bedeutet, dass der Titel keinem die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist. Die gegenteilige Ansicht von Jakusch, wonach sich aus § 7 Abs 2 EO, wo für den Fall einer nicht kalendermäßig festgesetzten Leistungsfrist deren Ablauf ausdrücklich als durch qualifizierte Urkunden beweisbedürftig erklärt wird, ergäbe, dass die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nur den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit voraussetze, nicht aber den Ablauf der Leistungsfrist oder den Eintritt einer im Exekutionstitel genannten Bedingung, lehnte der OGH ausdrücklich ab (3 Ob 289/04b). Die im Exekutionstitel vorgesehene Leistungsfrist sei eine dem Titelschuldner vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung; vor deren Ablauf könne noch nicht erfolgreich Befriedigungsexekution zur Hereinbringung der titulierten Leistung geführt werden. Deshalb sei die Vollstreckbarkeitsbestätigung erst nach dem Verstreichen der erörterten Leistungsfrist zu erteilen. Es sei sinnvoll, sowohl die Prüfung der formellen Vollstreckbarkeit als auch des Ablaufs der Leistungsfrist in einem Arbeitsgang durch einen Organwalter erledigen zu lassen (3 Ob 289/04b).

Der erkennende Senat hält im Hinblick auf die bereits zu 3 Ob 289/04b erörterten praktischen Erwägungen daran fest, dass die Vollstreckbarkeit einer Leistung erst nach Ablauf der dafür im Exekutionstitel vorgesehenen Frist zu bestätigen ist. Damit ist auch der prinzipiell wünschenswerte Gleichlauf mit der Rechtslage im Außerstreitverfahren hergestellt.