27.05.2010 Verfahrensrecht

OGH: Konkursanfechtung - kommt der Vertreter des Gemeinschuldners als Anfechtungsgegner in Betracht?

Ist der Vertreter des Gemeinschuldners dessen Vertragspartner, ist er als Anfechtungsgegner passiv legitimiert, wenn er selbst mit der angefochtenen Rechtshandlung Deckung erhält


Schlagworte: Konkursrecht, Anfechtungsgegner, Vertreter des Gemeinschuldners, Passivlegitimation
Gesetze:

§§ 27 ff KO

GZ 3 Ob 213/09h, 24.02.2010

OGH: Richtig ist, dass nicht nur der Gemeinschuldner selbst, sondern auch der Vertreter des Gemeinschuldners nicht als Anfechtungsgegner in Betracht kommt, wenn er im Rahmen des ihm erteilten Auftrags Rechtshandlungen setzt. Das gilt jedoch nicht für den Fall, dass die angefochtene Rechtshandlung (im Anlassfall: Überrechnungsantrag) bzw die dieser Handlung zugrunde liegende Verfügung (Auszahlung des Guthabens durch das Finanzamt auf das bekannt gegebene Konto) zu Gunsten des Vertreters, also etwa weil der Vertreter selbst Vertragspartner des Gemeinschuldners ist, vorgenommen wurde. Andernfalls könnte, wie die Revision zutreffend aufzeigt, der Vertreter des Gemeinschuldners sanktionslos in seiner Eigenschaft als Vertreter Zahlungen an ihn selbst veranlassen, die anfechtungsfest wären.

Als Anfechtungsgegner ist - ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat. Der Personenkreis der Anfechtungsgegner ist mit Blick auf den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang nicht eng zu ziehen. Primärer Anfechtungsgegner ist auch derjenige, der etwas mittelbar durch einen Strohmann erlangt hat.