10.06.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtbarkeit von Urteilsberichtigungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes

Rechtskräftige Urteilsberichtigungsbeschlüsse dürfen in Ansehung der Voraussetzungen für die Berichtigung von Urteilen nicht mehr überprüft werden; eine inhaltlich gegen § 405 ZPO verstoßende (Zuspruch eines Plus oder Aliud) Berichtigung des Urteiles und damit ein Eingriff in die Rechtskraft dieses Urteiles ist indes mit Revision anfechtbar


Schlagworte: Zivilprozessrecht, Berufungsverfahren, Urteilsberichtigung, Rechtskraft, Beschluss, Rekurs, Revision
Gesetze:

§ 405 ZPO, § 419 ZPO, § 519 ZPO

GZ 5 Ob 217/09m, 11.02.2010

OGH: Zunächst ist § 519 ZPO auf die Anfechtung von Beschlüssen des Berufungsgerichtes außerhalb des Berufungsverfahrens nicht anwendbar; diese Regelung betrifft (nur) die (Voraussetzungen für die) Anfechtbarkeit von im Berufungsverfahren gefassten Beschlüssen.

Fasst daher das Berufungsgericht seinen Berichtigungsbeschluss (§ 419 ZPO) nach Eintritt der Rechtskraft, also nach Abschluss und somit außerhalb des Berufungsverfahrens, so unterliegt dieser Berichtigungsbeschluss nicht den Zulässigkeitsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO. Unterbleibt indes die Anfechtung dieses Beschlusses, so erwächst dieser in Rechtkraft - wenngleich die Voraussetzungen für die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO nicht vorgelegen sein sollten. Diese dürfen daher nicht mehr, und zwar auch nicht mittelbar im Wege der Revision, überprüft werden, weil sonst in unzulässiger Weise in die Rechtskraft dieses Beschlusses eingegriffen werden würde.

Verstößt allerdings das Berufungsgericht durch die vorgenommene Berichtigung seines Urteiles inhaltlich gegen § 405 ZPO, indem es also etwas zuspricht, was nicht beantragt ist, und greift es damit selbst in die Rechtskraft seines Urteiles ein (hier heißt es ursprünglich: "Einsicht in das im Protokollbuch [...] enthaltene Protokoll"; nach Berichtigung heißt es: "Einsicht [...] unter Abtrennung der Urkunde vom Protokollbuch und unter Ablichtung und/oder Fotografie des Protokolls"), so kann dieser Verstoß gegen § 405 ZPO mit Revision geltend gemacht werden.