17.06.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rekurslegitimation des Erstehers gegen den Beschluss auf Zurückweisung des Überbotes

Strebt der Ersteher die ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung des Überbotes an, so kann auch bei Stattgebung des Rekurses nicht die Erklärung beseitigt werden, das Meistbot auf den Betrag des Überbotes zu erhöhen; dem Ersteher kommt daher gegen diesen Beschluss mangels Beschwer kein Rekursrecht zu


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Überbot, Ersteher, Rekurs, Rekurslegitimation, Beschwer, Rekursinteresse
Gesetze:

§§ 196 ff EO

GZ 3 Ob 22/10x, 24.03.2010

OGH: Zunächst ist ein Überbot gem § 196 Abs 1 EO wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet ist. Der Ersteher ist mithin gem § 197 S 1 EO auch erst dann vom Überbot zu verständigen. Allerdings ist nach § 198 Abs 1 S 1 EO der Überbieter erst nach Ablauf der dem Ersteher für die Gleichziehung offen stehenden Frist zum Erlag der angebrachten Sicherheit aufzufordern.

In Ansehung des Gesetzeszweckes, nämlich Missbräuche zu vermeiden, ist dieser Widerspruch dahin aufzulösen, dass § 198 Abs 1 S 1 EO berichtigend auszulegen ist: Die Aufforderung zum Erlag der Sicherheit nach Einlangen eines Überbotes ist bereits nach Ablauf der für die Anbringung des Überbotes offenstehenden Frist zu erlassen. Hat daher der Überbieter die Sicherheit nur angeboten, aber noch nicht erlegt, so ist das Überbot noch nicht wirksam und eine Verständigung des Erstehers vom Überbot eine vorzeitige.

Ein Rekursinteresse besteht indes nur, wenn durch den angefochtenen Beschluss in die Rechte des Rekurswerbers eingegriffen wird und zudem die Rekursentscheidung geeignet ist, den Rechtszustand, mit dem die Interessen des Rekurswerbers gewahrt werden, wiederherzustellen.

Strebt nun der Ersteher die ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung des Überbotes an, so könnte auch bei Stattgebung des Rekurses nicht die Erklärung des Erstehers beseitigt werden, das Meistbot auf den Betrag des Überbotes zu erhöhen. Das Meistbot wird nicht durch Gerichtsbeschluss auf das Überbot erhöht, sondern allein durch die Erklärung des Erstehers. An diese Erklärung ist der Ersteher unwiderruflich gebunden, er kann sie nicht zurückziehen (§ 197 letzter Satz EO).

So ist aber die angestrebte Rekursentscheidung nicht geeignet, den Rechtszustand, mit dem die Interessen des Rekurswerbers gewahrt werden könnten, wiederherzustellen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) zu verneinen.

Im Übrigen war die Frage, ob und auf welchem Wege der Vermögensnachteil des Erstehers (Erhöhung des Meistbotes auf den Betrag des Überbotes) nicht Gegenstand des Verfahrens.