24.06.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zustellung an Rechtsanwalt, für den bei Gericht ein Postfach eingerichtet ist

Die Zustellung wird erst bewirkt, wenn der Empfänger das in das Fach eingelegte Gerichtsstück übernommen und die Übernahme bestätigt hat


Schlagworte: Zustellrecht, bei Gericht für Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach
Gesetze:

§ 87 ZPO, § 88 ZPO, § 2 ZustellG, § 13 ZustellG, § 24 ZustellG

GZ 2 Ob 37/10w, 22.04.2010

Der Kläger erachtet die Revision als verspätet, weil das zweitinstanzliche Urteil seinem Vertreter am 22. 1. 2010 zugestellt, jenem der beklagten Parteien trotz eines beim Erstgericht eingerichteten Gerichtsfachs aber erst am 27. 1. 2010 zugekommen sei. Er vertritt damit offenbar die Ansicht, dass mit der Ablage der Berufungsentscheidung in das beim Erstgericht für den Beklagtenvertreter eingerichtete Fach die Zustellung an diesen bereits bewirkt worden sei.

OGH: Diese Ansicht widerspricht der hRsp, wonach ein solches Postfach nicht als taugliche Abgabestelle anzusehen ist. Die Zustellung wird erst bewirkt, wenn der Empfänger das in das Fach eingelegte Gerichtsstück übernommen und die Übernahme bestätigt hat. Behebt ein Rechtsanwalt, für den bei Gericht ein derartiges Postfach eingerichtet ist, ein dort eingeordnetes, eines Zustellnachweises bedürfendes Gerichtsstück nicht sofort oder auch nicht an einem der nächsten Tage, so kann daraus dennoch keine Zustellwirkung mit der ersten Möglichkeit der Behebung abgeleitet werden. Die Zustellung wird erst durch die auf dem Zustellschein beurkundete Übernahme wirksam.