06.04.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Grundsätzlich ist auch hoch qualifizierten Berufsfußballern ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen


Schlagworte: Dienstvertrag, Recht auf Beschäftigung, hoch qualifiziert
Gesetze:

§§ 1151 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 01.02.2007 zur GZ 9 ObA 121/06v hat sich der OGH mit dem Recht auf Beschäftigung befasst:

Der Antragsteller ist Berufsfußballspieler und steht in einem Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner. Der Antragsteller wurde davon informiert, dass der Antragsgegner - ausschließlich aus sportlichen Überlegungen - die kommende Saison ohne ihn plane. Ihm wurde mitgeteilt, dass er nicht mehr am ordentlichen Mannschaftstraining teilnehmen dürfe.

Dazu der OGH: Der OGH hat zwar ein allgemeines Arbeitnehmerrecht auf Beschäftigung nie anerkannt, wohl aber - vor allem im Zusammenhang mit bestimmten, hoch qualifizierten Chirurgen - judiziert, dass Arbeitnehmern, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führt, in gewissem Umfang ein solches Recht zuerkannt werden muss, das ohne gewichtige Rechtfertigungsgründe nicht eingeschränkt werden kann. Dieser Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer ergibt sich schon aus der Natur des abgeschlossenen Arbeitsvertrages.

Diese Überlegungen müssen grundsätzlich auch für hoch qualifizierte Berufsfußballspieler zum Tragen kommen, bei denen die Nichtbeschäftigung nicht nur zum Verlust ihres "Marktwerts", sondern vor allem zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des fußballerischen Niveaus führen muss. Grundsätzlich ist daher auch hoch qualifizierten Berufsfußballern ein Recht auf Beschäftigung zuzubilligen. Die gegenläufigen Vereinsinteressen sind bei der Frage zu berücksichtigen, wie weit das Recht des Berufsfußballers auf Beschäftigung geht bzw in welchem Umfang es besteht.