OGH: Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO
Eine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO ist nicht schon dann gegeben, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht
§ 503 Z 3 ZPO
GZ 7 Ob 42/10t, 21.04.2010
OGH: Eine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen. In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen.