15.02.2016 Baurecht

VwGH: Kanalbenützungsgebühr (Gebäudeteil iSd § 1a Z 7 NÖ KanalG)

Nach stRsp des VwGH ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudeteiles dessen Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand; vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ KanalG aus


Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Kanalbenützungsgebühr, Gebäudeteil
Gesetze:

 

§ 1a NÖ Kanalgesetz 1977

 

GZ Ra 2015/16/0092 [1], 09.10.2015

 

Die Revision erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in einer unrichtigen Anwendung des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977. Die vom Gericht zitierten Entscheidungen des VwGH stammten aus der Zeit vor 1996 und seien daher nur bedingt aussagekräftig. Aus der Zeit nach 1996, dem Jahr der 5. Novelle zum NÖ Kanalgesetz 1977, mit dem dem § 1a Z 7 der zweite Satz "Gebäudeteil innerhalb eines Gebäudeteils" eingefügt worden sei, lägen lediglich die Erkenntnisse der VwGH vom 17. April 2000, 99/17/0262, und vom 25. Juni 2002, 2002/17/0048, vor. Abweichend vom Sachverhalt der Vorerkenntnisse lägen im Revisionsfall sehr wohl selbständige Gebäudeteile vor, die vom restlichen Gebäude durch durchgehende Wände getrennt seien. Für die an das Kanalnetz angeschlossenen "Büroräume" mit Sanitäreinrichtungen, somit Räume innerhalb eines Gebäudeteiles, treffe der zweite Satz des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu.

 

VwGH: Nach § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

 

Nach stRsp des VwGH ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Gebäudeteiles dessen Trennung vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetzes 1977 aus.

 

Ausgehend von den unangefochtenen und gem § 41 VwGG der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legenden Feststellungen über Verbindungstüren zwischen den in Rede stehenden Büro-Vorbauten zu den Hallen mit den strittigen Flächen mangelt es der nach der stRsp des VwGH notwendigen Trennung zwischen diesen Trakten, womit das Gericht die Frage des Vorliegens eines Gebäudeteiles iSd § 1a Z 7 erster Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 im Einklang mit der stRsp des VwGH beantwortet hat.

 

Soweit die Revision das Fehlen von Rsp zu den Voraussetzungen nach § 1a Z 7 zweiter Satz des NÖ Kanalgesetzes 1977 moniert, kommt dieser Frage - ausgehend von den in Rede stehenden, der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legenden Feststellungen über Büro-Vorbauten neben den Hallen, sodass von einem Gebäudeteil innerhalb eines Gebäudeteils nicht die Rede sein kann - nur hypothetische Bedeutung zu, sodass die Behandlung der Revision nicht von dieser Frage abhängt.