29.07.2010 Verfahrensrecht

OGH: Haager Minderjährigenschutzübereinkommen und internationale Zuständigkeit

Art 1 MSA weist die internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen grundsätzlich den Behörden des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen zu; der Grundsatz der perpetuatio fori gilt im Bereich des MSA nicht


Schlagworte: Familienrecht, Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, internationale Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt des Minderjährigen, perpetuatio fori
Gesetze:

Art 1 MSA

GZ 2 Ob 1/10a, 22.04.2010

OGH: Art 1 MSA weist die internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen grundsätzlich den Behörden des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen zu. Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt im Bereich des MSA nicht. Wurden Maßnahmen von der Aufenthaltsbehörde bereits (wirksam) getroffen und verlegt der Minderjährige seinen Aufenthalt von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat, bleiben die Maßnahmen solange in Kraft, bis sie von den Behörden des neuen Aufenthaltsstaats aufgehoben oder ersetzt werden (Art 5 Abs 1 MSA), wovon die früheren Behörden verständigt werden müssen (Art 5 Abs 2 MSA).

Im vorliegenden Fall wurde der gewöhnliche Aufenthalt der beiden Minderjährigen von der Schweiz nach Österreich verlegt. Ein Rückführungsantrag des Vaters nach dem HKÜ wurde zu 1 Ob 167/08b abgewiesen. Maßgeblich für diese Entscheidung war die Rechtsansicht, dass die Übertragung der Obhut auf die Mutter auch deren alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht bewirkte.

Zuständig für die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind daher nunmehr die österreichischen Gerichte. Da als derartige Maßnahmen alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls zu werten sind, gehört dazu auch die Regelung der Obsorge während eines anhängigen Scheidungsverfahrens der Eltern.