12.08.2010 Verfahrensrecht

OGH: AußStrG - zur mangelhaften Begründung der Rekursentscheidung

Mit Revisionsrekurs kann das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung bei der Erledigung der Beweisrüge geltend gemacht werden; dies gilt umso mehr dann, wenn das Gericht zweiter Instanz aufgrund einer Beweiswiederholung eigene Feststellungen trifft; damit hat es nach § 39 Abs 1 und Abs 3 AußStrG in seine Entscheidung nachvollziehbare Erwägungen zur Beweiswürdigung aufzunehmen


Schlagworte: Außerstreitrecht, Rekursentscheidung, mangelhafte Begründung, Revisionsrekurs
Gesetze:

§ 66 AußStrG, § 39 AußStrG

GZ 4 Ob 91/10a, 08.06.2010

OGH: Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz; Fragen der Beweiswürdigung können daher nicht mehr überprüft werden. Allerdings kann mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (§ 66 Abs 1 Z 2). Dazu gehört - ebenso wie im Zivilprozess - das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung bei der Erledigung der Beweisrüge. Dies gilt umso mehr dann, wenn das Gericht zweiter Instanz aufgrund einer Beweiswiederholung eigene Feststellungen trifft. Damit hat es nach § 39 Abs 1 und Abs 3 AußStrG in seine Entscheidung nachvollziehbare Erwägungen zur Beweiswürdigung aufzunehmen.

Diese Begründungspflicht darf zwar nicht überspannt werden. Im vorliegenden Fall führte das Rekursgericht aber lediglich aus, das von ihm eingeholte Gutachten entspreche "allen Anforderungen, die für eine rechtlich schlüssige Entscheidung notwendig sind". Das ist nicht mehr als eine Scheinbegründung, die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 4 AußStrG (Wegfall der Begründungspflicht) - auch bei Unterbleiben einer Äußerung nicht ausreichen kann. Insbesondere hat das Rekursgericht nicht erläutert, weshalb das von ihm eingeholte Gutachten, das weder auf die vom Erstgericht festgestellten Sprachkenntnisse des Vaters noch (nachvollziehbar) auf dessen tatsächliche Berufserfahrung Bezug nimmt, sondern lediglich auf dessen "veraltete" und "nicht nostrifizierte" Hochschulqualifikation abstellt und sich in allgemeinen Erwägungen zur Lage am Arbeitsmarkt ergeht, geeignet sein soll, die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstrichters zu entkräften.