26.08.2010 Verfahrensrecht

OGH: § 45 AußStrG - Beschluss über Antrag auf Errichtung eines Inventars gesondert anfechtbar?

Der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dient nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und ist daher selbständig anfechtbar


Schlagworte: Außerstreitiges Verfahren, Rekurs, Zulässigkeit, Verlassenschaftsverfahren, Antrag auf Errichtung eines Inventars, Beschluss, selbständig anfechtbar
Gesetze:

§ 45 AußStrG

GZ 2 Ob 229/09d, 17.06.2010

OGH: Gem § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Nach 6 Ob 140/08v ist im Verlassenschaftsverfahren eine derartige Sachentscheidung im Regelfall die Einantwortung. Alle im Zuge des dieser Entscheidung vorgelagerten Verfahrens ergehenden Entscheidungen seien schon begrifflich verfahrensleitende Entscheidungen, die nur nach Maßgabe des § 45 AußStrG angefochten werden könnten. U. Schrammel führte in einer Entscheidungsbesprechung (ÖJZ 2009/14) - zutreffend - aus, dass diese Ausführungen "nicht in dieser pauschalierten Form zu verstehen" seien, gebe es doch auch im Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse, die eine gesonderte Anfechtbarkeit rechtfertigten, wie etwa der Beschluss über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft.

Auch der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dient nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und ist daher selbständig anfechtbar.