02.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit der Revision - zu nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierten Bestandstreitigkeiten

Die Ausnahme von der Beschränkung der Revisionszulässigkeit durch die Wertgrenze ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zB in den Fällen des § 1118 ABGB) zu entscheiden ist; aber nicht etwa, wenn Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und bloß über die Vollständigkeit der Erfüllung der Räumungspflicht Streit herrscht


Schlagworte: Zulässigkeit der Revision, streitwertunabhängig, Bestandstreitigkeiten
Gesetze:

§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO

GZ 7 Ob 47/10b, 30.06.2010

OGH: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision gem § 502 Abs 5 Z 2 (des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob ein Anspruch mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. Die Ausnahme von der Beschränkung der Revisionszulässigkeit durch die Wertgrenze ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zB in den Fällen des § 1118 ABGB) zu entscheiden ist; aber nicht etwa, wenn Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und bloß über die Vollständigkeit der Erfüllung der Räumungspflicht Streit herrscht. Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von den Behauptungen des Klägers auszugehen.