02.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse iZm einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens bzw auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO

Eine einstweiligen Verfügung zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO setzt eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus; sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, einstweilige Verfügung, einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, Aufteilung, Scheidung
Gesetze:

§ 382 Abs 1 Z 8 lit c EO

GZ 7 Ob 93/10t, 30.06.2010

OGH: Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO iZm einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder mit einem Verfahren auf Ehescheidung setzt eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus. Bei der Beurteilung dieser Anspruchsgefährdung iSd § 381 ZPO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Im Hinblick auf die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke "besorgen" (§ 381 Z 1 EO) und "drohen" (§ 381 Z 2 EO) wird das Vorliegen von Umständen gefordert, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruchs oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen. Entscheidend dabei ist, ob ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde, zB weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsgegner einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen oder Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen.

Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist die eine Gefährdung des Aufteilungsanspruchs verneinende Rechtsansicht des Rekursgerichts, weil weder aus der Auflösung der Wertpapier-Sparpläne noch aus der hypothekarischen Belastung der Ehewohnung darauf geschlossen werden könne, dass der Antragsgegner den Aufteilungsanspruch der Antragstellerin vereiteln wolle und den der Verpfändung zugrunde liegenden Kredit nicht zurückzahlen werde, zumindest vertretbar.