02.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten bei anhängigem Scheidungsverfahren gem § 382h Abs 2 EO

Bei dieser einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine anspruchsgebundene Sicherung; sie ist daher mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen und kann nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diese Klage erlassen werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, einstweilige Verfügung, Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten, Scheidungsverfahren
Gesetze:

§ 382h Abs 2 EO

GZ 7 Ob 93/10t, 30.06.2010

OGH: Für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB gem § 382h EO ist bei anhängigem Scheidungsverfahren eine Bescheinigung der Anspruchsgefährdung nicht erforderlich. Bei dieser einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine anspruchsgebundene Sicherung; sie ist daher mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen und kann nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diese Klage erlassen werden. Da der Anspruch nach § 97 ABGB auf die Ehedauer begrenzt ist, kann die einstweilige Verfügung überdies nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassen werden.

Die vom Antragsgegner vorgenommene hypothekarische Belastung der Ehewohnung allein vermag einen Unterlassungsanspruch nach § 97 ABGB nicht zu begründen, zumal die Ansicht der Vorinstanzen, dieses Vorgehen des Antragsgegners sei durch die Umstände (die finanzielle Situation der Ehegatten) erzwungen gewesen, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung darstellt, sondern zumindest vertretbar ist. Dass der Antragsgegner eine Alternative gehabt und nach der vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Verpfändung der Ehewohnung Abstand nehmen hätte müssen, kann aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht gefolgert werden. Ein Unterlassungsanspruch iSd § 97 ABGB wurde von der Antragstellerin demnach weder behauptet noch bescheinigt.