09.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: Wert des Streitgegenstandes gem § 54 JN - Anspruch auf Ersatz des Schadens in Form eines Zinsentgangs wegen Schlechtberatung eine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN?

Zinsen stellen nur dann eine nach § 54 Abs 2 JN bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigende Nebenforderung dar, wenn sie gleichzeitig mit einer Hauptforderung als deren Annex bzw als "akzessorisches Nebenprodukt" geltend gemacht werden


Schlagworte: Wert des Streitgegenstandes, Nebenforderungen, Zinsen
Gesetze:

§ 54 Abs 2 JN

GZ 1 Ob 112/10t, 06.07.2010

Der Kläger begehrte in seinem Hauptbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm Zug um Zug gegen Rückstellung einer bestimmten Anzahl von Aktien einer AG 12.197,26 EUR samt 4 % Zinsen ab 29. 1. 2010 zu zahlen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihm durch unrichtige Informationen zum Erwerb der Aktien um einen Preis von 10.000 EUR veranlasst. Er habe daher aus dem Titel des Schadenersatzes Anspruch auf Rückabwicklung des abgeschlossenen Geschäfts iSe Naturalrestitution. Darüber hinaus sei ihm ein weiterer positiver Schaden durch das Unterlassen einer alternativen Veranlagung entstanden. Der entgangene Zinsgewinn, für dessen Berechnung (vorläufig nur) ein Zinssatz von 4 % veranschlagt werde, betrage für den Zeitraum vom 2. 8. 2004 bis 28. 1. 2010 2.197,26 EUR, weshalb die gesamte Rückforderungssumme 12.197,26 EUR ergebe und den "verfahrensgegenständlichen Streitwert" darstelle.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil Bezirksgerichte nur für Streitsachen mit einem Streitwert bis einschließlich 10.000 EUR zuständig seien.

OGH: Zinsen stellen nur dann eine nach § 54 Abs 2 JN bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigende Nebenforderung dar, wenn sie gleichzeitig mit einer Hauptforderung als deren Annex bzw als "akzessorisches Nebenprodukt" geltend gemacht werden. Davon kann allerdings in Konstellationen keine Rede sein, in denen ein Teil des Schadens im Erwerb eines unerwünschten Wertpapiers besteht, ein anderer hingegen im Entgang jenes Vermögensgewinns, der bei einer Alternativveranlagung erzielt worden wäre.