09.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rekurses - OGH als Tatsacheninstanz?

Werden Bescheinigungsmittel angeboten und aufgenommen, sind sie einer Beurteilung zu unterziehen; dabei kann auch der OGH "Tatsacheninstanz" sein


Schlagworte: Rechtzeitigkeit des Rekurses, Prüfung, OGH als Tatsacheninstanz
Gesetze:

§§ 514 ff ZPO, § 87 ZPO, § 22 ZustG

GZ 2 Ob 75/10h, 08.07.2010

OGH: Werden Bescheinigungsmittel angeboten und aufgenommen, sind sie einer Beurteilung zu unterziehen; dabei kann auch der OGH "Tatsacheninstanz" sein.

Aufgrund der eidesstattlichen Erklärung ist bescheinigt, dass der Vater vom 1. bis einschließlich 21. April 2009 von seiner Wohnadresse ortsabwesend war, den Beschluss des Erstgerichts vom 3. April 2009 tatsächlich seine Mutter übernahm und dass der Vater diesen Beschluss von seiner Mutter erst am 22. April 2009 erhielt.

Rechtlich folgt daraus, dass die Ersatzzustellung des Beschlusses des Erstgerichts vom 3. April 2009 an die Mutter gem § 16 Abs 5 ZustG unwirksam war und erst durch tatsächliche Übernahme am 22. April 2009 wirksam wurde (§ 7 ZustG).

Der Rekurs war daher rechtzeitig, weshalb die Zurückweisung durch das Rekursgericht zu Unrecht erfolgte.