OGH: Parteistellung des (potentiellen) Erben im Verlassenschaftsverfahren vor Erbantrittserklärung?
Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens
§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, § 157 AußStrG, § 799 ABGB
GZ 4 Ob 85/10v, 13.07.2010
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Antrags, eine bestimmte Liegenschaft(shälfte) in das "Inventar" des Verlassenschaftsverfahrens aufzunehmen. Eine Erbantrittserklärung der Genannten ist nicht aktenkundig.
OGH: Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rechtsmittellegitimation. Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens.