16.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: Familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 lit 2b JN

Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind


Schlagworte: Sachliche Zuständigkeit, Eigenzuständigkeit, familienrechtlichen Streitigkeiten, Bezirksgericht
Gesetze:

§ 49 Abs 2 Z 2b JN

GZ 5 Ob 134/10g, 15.07.2010

OGH: Nach neuerer und inzwischen stRsp des OGH fallen Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind. Diese Ansicht wird auch in der Lehre vertreten.

Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konflikts muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben, zumindest muss das Eheverhältnis dafür mitbestimmend sein. Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind.

In der vorliegenden Klage wird kein Bezug zu unterhaltsrechtlichen Fragen hergestellt, es geht vielmehr (ausschließlich) darum, ob die getroffene Vereinbarung über den Bezug aus einem Lebensversicherungsvertrag des Beklagten die Klägerin im Erlebensfall oder erst im Ablebensfall berechtigt. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt daher keine familienrechtliche Streitigkeit vor.