16.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: Kostenverzeichnis - Einwendungsverfahren nach § 54 Abs 1a ZPO

Einwendungen gegen im Sicherungsverfahren verzeichnete Kosten führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht, weil § 54 Abs 1a ZPO sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien ausschließlich das gem § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft; damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet


Schlagworte: Kostenverzeichnis, Einwendungsverfahren, Kostenersatz, Sicherungsverfahren
Gesetze:

§ 54 Abs 1a ZPO

GZ 4 Ob 66/10z, 13.07.2010

OGH: Die in Schrifttum und Rsp unterschiedlich beantwortete Frage, ob im Einwendungsverfahren nach § 54 Abs 1a ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt, kann hier offen bleiben. Die Einwendungen des Klagevertreters gem § 54 Abs 1a ZPO gegen die im Sicherungsverfahren von den Beklagten verzeichneten Kosten führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht der Beklagten für diesen Schriftsatz, weil die genannte Bestimmung sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien ausschließlich das gem § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. Für eine analoge Anwendung besteht auch aus verfahrensökonomischer Sicht kein Anlass, weil in anderen als vom Gesetz genannten Fällen regelmäßig nur leicht überschaubare einzelne Verfahrenshandlungen oder -abschnitte kostenrechtlich beurteilt werden, und ein Einwendungsverfahren überdies verfahrensverzögernd wirken würde.