23.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: § 226 ZPO - Einschränkung der Klage auf "die 20%ige Ausgleichsquote"

Eine Einschränkung der Klage auf "die 20%ige Ausgleichsquote" genügt nicht, um das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gem § 226 ZPO zu wahren, weil sie vor dem Hintergrund des (hier:) Zwangsausgleichs nicht ausreichend spezifiziert ist


Schlagworte: Klage, Bestimmtheit, Zwangsausgleich, "20%ige Ausgleichsquote"
Gesetze:

§ 226 ZPO

GZ 9 ObA 61/09z, 30.06.2010

OGH: Bei Geldleistungsklagen ist das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens zu wahren. Geldleistungsklagen müssen, sofern nicht eine gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt, immer ziffernmäßig bestimmt sein. Die mangelnde Bestimmtheit des Klagebegehrens ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende zwingende Inhaltsvoraussetzung.

Dem Revisionswerber ist beizupflichten, dass die Einschränkung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer 20%igen Zwangsausgleichsquote den Anforderungen des § 226 ZPO nicht genügt, weil sie vor dem Hintergrund des Zwangsausgleichs nicht ausreichend spezifiziert ist. So ist etwa auch eine Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung noch nicht fälliger Ausgleichsraten "nach Maßgabe der Bestimmungen des Ausgleichs" nicht zulässig.

Es trifft daher grundsätzlich zu, dass das Berufungsgericht das eingeschränkte Begehren nicht einfach seiner Entscheidung hätte zugrunde legen dürfen, sondern den Kläger hätte auffordern müssen, seinem Begehren eine ausreichend bestimmte Fassung zu geben und Vorbringen zum Inhalt des Zwangsausgleichs - insbesondere zur Beurteilung der Fälligkeit der Forderung - zu erstatten. Der Revisionswerber zeigt aber nicht auf, worin die Erheblichkeit dieses Mangels des Berufungsverfahrens liegen sollte. Er wendet sich in der Revision mit keinem Wort gegen eine allfällige Missachtung der Bedingungen des Zwangsausgleichs (wie etwa die Höhe der Quote oder die Fälligkeit der Forderung etc). Das Berufungsgericht hat daher kein unzulässiges "Plus" zuerkannt, sondern nur das vorweggenommen, was der Kläger nach entsprechender Anleitung hätte vorbringen müssen.