23.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG - zum Streitwert bei Unterhaltssachen (iZm Erhöhung / Rückstand)

Sind laufende Ansprüche zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen; entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern (hier) nur der Erhöhungsbetrag


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Ausspruch des Rekursgerichts, Revisionsrekurs, Unterhaltssachen, Streitwert, Erhöhung, Rückstand
Gesetze:

§ 58 Abs 1 JN, § 59 Abs 3 AußStrG

GZ 2 Ob 120/10a, 08.07.2010

Das Erstgericht erhöhte die zuletzt mit 450 EUR festgesetzte monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für die Zeit vom 1. 3. bis 30. 6. 2008 auf 531 EUR, für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 7. 2008 auf 582 EUR und ab 1. 8. 2008 auf 521 EUR.

OGH: Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gem § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist.

Sind auch laufende Ansprüche zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern (hier) nur der Erhöhungsbetrag. Der Umstand, dass der Vater im Rekurs die Festsetzung seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren als dem zuletzt festgesetzten Betrag begehrte, ist für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands bedeutungslos, weil er in erster Instanz keinen Herabsetzungsantrag gestellt hatte und ein solcher daher auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.

Der dreifache Jahresbetrag liegt hier demnach bei 2.556 EUR (71 EUR x 36).