30.09.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Ablehnung von Richtern nach § 19 JN iZm Verfahrensmängel

Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichts darzutun, es sei denn, sie sind so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, , Befangenheit, Verfahrensmängel, mangelnde Objektivität, Meinungsverschiedenheiten
Gesetze:

§ 19 JN

GZ 8 Ob 57/10f, 18.08.2010

OGH: Nach stRsp begründen Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen keinen Ablehnungsgrund und sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichts darzutun, es sei denn, sie sind so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.

Schwerwiegende Verstöße oder Fehler in der Verfahrensführung oder Rechtsanwendung, die Rückschlüsse auf eine allfällig mangelnde Objektivität der Richter zuließen, können aus dem Vorbringen des Rekurswerbers nicht abgeleitet werden. Dies muss umso mehr gelten, als das mit der Berufung vorgelegte Gutachten noch gar nicht verlesen wurde. Dass - wie der Rekurswerber besonders hervorhebt - der abgelehnte Senat das Gutachten gelesen hat, kann die Annahme einer vorgefassten Meinung der abgelehnten Richter, von der diese nicht mehr abzuweichen bereit seien, von vornherein nicht rechtfertigen. Vielmehr stellt sich das Vorbringen des Rekurswerbers als Versuch dar, Auffassungsunterschiede in (verfahrensrechtlichen) Rechtsfragen im Ablehnungsverfahren abzuhandeln.