25.04.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Um die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen


Schlagworte: Entlassung, frühere Dienstversäumnisse, Unregelmäßigkeiten
Gesetze:

§ 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GewO

In seinem Beschluss vom 01.02.2007 zur GZ 9 ObA 2/07w hat sich der OGH mit der Entlassung befasst:

OGH: Um die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen.