OGH: Vorabentscheidungsverfahren nach Art 234 EGV und Prozesskosten
Das Verfahren vor dem EuGH ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, sodass die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist; dabei sind die inländischen Kostenbestimmungen anzuwenden
§§ 40 ff ZPO
GZ 17 Ob 7/10v, 13.07.2010
OGH: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Infolge Unterliegens des Klägers ist sein Antrag vom 18. 6. 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Verzeichnung der Kosten der Revision und sein Antrag auf Ergänzung der zu fällenden Kostenentscheidung nach § 54 Abs 2 ZPO gegenstandslos.
Das Verfahren vor dem EuGH ist als Zwischenstreit des Revisionsverfahrens anzusehen, sodass die dem Beklagten in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten vom nationalen Gericht zu bestimmen sind. Dabei sind die inländischen Kostenbestimmungen anzuwenden.