07.10.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zum Zwischenbeschluss gem § 36 Abs 2 AußStrG iZm nachehelicher Aufteilung

Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine Einbeziehung bestimmter Gegenstände oder Ersparnisse in die Aufteilung nicht stattzufinden hat, hat es nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden


Schlagworte: Außerstreitiges Verfahren, Zwischenbeschluss, nacheheliche Aufteilung
Gesetze:

§ 36 AußStrG, §§ 81 ff EheG

GZ 6 Ob 87/10b, 24.06.2010

Mit Zwischenbeschluss stellte das Erstgericht fest, dass ein Miethaus samt Zentralhackschnitzelanlage der nachehelichen Aufteilung unterliege und nicht als Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG anzusehen sei. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, es handle sich nicht um ein Unternehmen iSd § 81 Abs 1 Z 3 und 4 EheG.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es feststellte, dass das Miethaus als Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG anzusehen sei und somit nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gem den §§ 81 ff EheG unterliege.

OGH: Der Gesetzgeber des AußStrG, BGBl I 2003/111, hat in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs eröffnet. Ein derartiger Zwischenbeschluss gem § 36 Abs 2 AußStrG ist jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse aufgrund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass das Erstgericht zunächst einen stattgebenden (Teil-)Zwischenbeschluss gefasst hat. Damit bestand aber für das Rekursgericht nicht die Möglichkeit, aus Anlass des Rekurses sofort eine abweisende Entscheidung zu fällen. Die Judikaturlinie, wonach dann, wenn das Gericht das Verfahren auf den Anspruchsgrund einschränkt und sich herausstellt, dass der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, nicht etwa ein Zwischenurteil zu fällen habe, sondern das gesamte Begehren abzuweisen habe, lässt sich auf einen Teilzwischenbeschluss nicht übertragen, zumal im Aufteilungsverfahren eine einheitliche Endentscheidung zu ergehen hat.

Im Hinblick auf die dargestellte Verfahrenslage verstieß die Abänderung der Entscheidung durch das Rekursgericht nicht gegen das im Außerstreitverfahren grundsätzlich geltende Verbot der Fällung eines abweisenden Zwischensachbeschlusses und eines Zwischen-Feststellungsbeschlusses.