21.10.2010 Verfahrensrecht

OGH: § 480 Abs 1 ZPO idF BGBl I 2009/52 - Unterbleiben der Durchführung einer Berufungsverhandlung

Gem § 480 Abs 1 ZPO ist eine Berufungsverhandlung nur mehr dann anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält; damit wurde die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Berufungsverhandlung in das Ermessen des Berufungsgerichts übertragen


Schlagworte: Anberaumung der Berufungsverhandlung, Ermessen
Gesetze:

§ 480 Abs 1 ZPO

GZ 8 Ob 73/10h, 22.07.2010

OGH: Die Bestimmung des § 492 ZPO, die das Unterbleiben einer Berufungsverhandlung im Allgemeinen von einem entsprechenden Verzicht abhängig machte, wurde durch das Budget-Begleitgesetz BGBl I 2009/52 aufgehoben. Gem § 480 Abs 1 ZPO ist eine Berufungsverhandlung daher nur mehr dann anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Damit wurde die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Berufungsverhandlung in das Ermessen des Berufungsgerichts übertragen. Durch das Unterbleiben der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde somit keine Nichtigkeit und angesichts der Entscheidung des Berufungsgerichts auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet.