21.10.2010 Verfahrensrecht

OGH: AußStrG nF - zur Frage der Rekurslegitimation von Legataren

Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wurde; der Legatserfüllungsanspruch begründet keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Legatar, Partei, Rekurslegitimation
Gesetze:

§§ 45 ff AußStrG, § 2 AußStrG, § 54 Abs 2 AußStrG

GZ 9 Ob 66/09k, 03.09.2010

OGH: Die Zurückweisung des Rekurses der volljährigen und voll geschäftsfähigen Legatare steht mit der Rsp des OGH im Einklang. Der Legatar hat im Verlassenschaftsverfahren nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass, ist also Erbschaftsgläubiger. Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Daran hat sich durch das neue AußStrG nichts geändert.

Die Legatare machten keine Rechte nach den §§ 811 ff ABGB geltend, insbesondere beantragten sie keine Absonderung der Verlassenschaft (§ 175 AußStrG). Sie behaupten jedoch im Revisionsrekurs, dass durch die Nichtvornahme der Verbücherung ihrer Legate im Rahmen der Einantwortung unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen worden sei. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Die Revisionsrekurswerber übergehen nämlich bei ihren Überlegungen, dass sie ihre Rechte aus den Legaten mangels Einigung mit dem Erben über deren Inhalt, wozu beispielsweise auch die strittige Frage der dinglichen Natur dieser Rechte gehört, im Rechtsweg geltend machen müssen. Die volljährigen und voll geschäftsfähigen Legatare begehren im vorliegenden Fall die (zumindest teilweise) Erfüllung strittiger Legate durch deren Verbücherung im Grundbuch. Dem Verlassenschaftsgericht kommt insoweit keine Zuständigkeit zu. Der Legatserfüllungsanspruch begründet keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren.