12.11.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Betriebsrat übt bei seinen Mitwirkungsrechten ein Recht der gesamten Belegschaft aus; der einzelne Arbeitnehmer soll wegen seiner Abhängigkeit vom Arbeitgeber unter den Schutz der Betriebsvertretung gestellt werden


Schlagworte: Arbeitsrecht, Zustimmung, Betriebsrat, Versetzung, Verschlechterung
Gesetze:

§§ 101, 109 ArbVG

In seiner Entscheidung vom 31.08.2005 zur GZ 9 ObA 35/05w hatte sich der OGH mit der Versetzung eines Arbeitnehmers auseinander zusetzen:

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Zuerst arbeitete er als E-Karrenfahrer ("Ladedienst"), wobei er teilweise selbständig zu entscheiden hatte. Seine Tätigkeit war mit besonderen Anforderungen verbunden und von Raschheit und Exaktheit geprägt. Der "Ladedienst" wurde von der Klägerin aufgelassen; im Rahmen eines Sozialplanes konnte der Kläger nicht untergebracht werden, weshalb er - ohne seine Zustimmung und die der Personalvertretung - an einen anderen Dienstort zum Reinigungsdienst versetzt wurde. Diese Tätigkeit wird als Schlechterstellung angesehen und ist von Ausdauer und Wiederholung geprägt.

Der OGH führte dazu aus: Wenn mit der dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Bedingungen verbunden sei, sei dafür die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Gegenständlich liege sowohl ein Wechsel des Arbeitsortes (50 km weiter als bisher vom Wohnort entfernt) als auch der Tätigkeit (Ladetätigkeit-Reinigungsarbeiten) vor, die beide mit einer Verschlechterung verbunden seien. Mit der neuen Tätigkeit seien geringere geistige Anforderungen und weniger Abwechslung verbunden. Dass es sich gegenständlich um einen unkündbaren Arbeitnehmer handle und dass die Versetzung betrieblich gerechtfertigt sei, ändere nichts an der Zustimmungspflicht des Betriebsrates.