29.01.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Verjährungseinrede verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist; liegt das Zuwarten mit der Klagsführung auch im Interesse des Gegners ist die Erhebung des Verjährungseinwandes sittenwidrig


Schlagworte: Kündigungsrecht, Behinderte, Zustimmung, unwirksam, Frist
Gesetze:

§§ 1162d, 1497 ABGB, §§ 2, 8 Abs 2 BEinstG

In seiner Entscheidung vom 24.10.2005 zur GZ 9 Ob A 97/05p hatte sich der OGH mit der Kündigung einer Behinderten auseinander zu setzen:

Die Klägerin (begünstigte Behinderte) wurde von der Beklagten ohne Zustimmung des Behindertenausschusses zum 31.5.2002 gekündigt. Daraufhin forderte die Klägerin am 17.6.2002 Kündigungsentschädigung. Die Beklagte beantragte die nachträgliche Zustimmung des Ausschusses, die verweigert wurde (3.1.2003). Am 20.6.2003 reichte die Klägerin die Klage ein. Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich sei die Kündigung ohne Zustimmung des Ausschusses rechtsunwirksam; die Klägerin habe jedoch ein Wahlrecht, entweder die unwirksame Kündigung gegen sich gelten zu lassen oder die Unwirksamkeit geltend zu machen. Durch die Einforderung einer Kündigungsentschädigung sei daher das Arbeitsverhältnis mit 31.5.2002 beendet worden. Die diesbezüglich zu beachtende Verfallsfrist (6 Monate) beginne mit Fälligkeit der Entschädigung (mit Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis beendet werde), wobei die Frist durch Einleitung des Verfahrens vor dem Behindertenausschuss durch die Beklagte gehemmt worden sei. Verfristung liege somit nicht vor.