03.05.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, für den Kläger sei die Wohnung seiner Familie im maßgebenden Zeitraum nicht sein ständiger Aufenthaltsort iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG gewesen, weil er damals wegen Eheprobleme von seiner Familie getrennt lebte und die Wohnung seiner Familie nur unregelmäßig zu Besuchszwecken mit teilweiser Übernachtung aufsuchte, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des OGH


Schlagworte: Sozialrecht, Unfallversicherung, Arbeitsunfall, ständiger Aufenthaltsort
Gesetze:

§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 10 ObS 17/07h hat sich der OGH mit dem Arbeitsunfall und dem ständigen Aufenthaltsort befasst:

OGH: Nach Lehre und Rechtsprechung ist der ständige Aufenthalt iSv § 175 Abs 2 Z 1 ASVG der Ort, den der Versicherte tatsächlich zum Mittelpunkt seiner privaten Lebensinteressen macht und an dem er sich tatsächlich häufig und regelmäßig aufhält. Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betreffenden Person bezeichnet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, für den Kläger sei die Wohnung seiner Familie im maßgebenden Zeitraum nicht sein ständiger Aufenthaltsort gewesen, weil er damals wegen Eheprobleme von seiner Familie getrennt lebte und die Wohnung seiner Familie nur unregelmäßig zu Besuchszwecken mit teilweiser Übernachtung aufsuchte, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des OGH in vergleichbaren Fällen.

Wird der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte nicht vom ständigen Aufenthaltsort aus angetreten, so besteht nach Lehre und Rechtsprechung Unfallversicherungsschutz, wenn objektive Gründe vorliegen, die den Versicherten veranlassen, seine Wohnfunktion an einem anderen Ort als dem ständigen Aufenthaltsort auszuüben. Diese sind jedenfalls dann beachtlich, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die vom Kläger ins Treffen geführten familienrechtlichen Obsorge- und Unterhaltsverpflichtungen sowie allfällige Verpflichtungen als Hälfteeigentümer der Ehewohnung nicht den für den Schutz der Unfallversicherung erforderlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herstellen, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des OGH.